05.11.2021 Gemeinsame Bekanntmachung
Anhörung der Grundstückseigentümer im Bereich „Brinkstraße“ der Gemeinde Barßel zur vorgesehenen Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Verbandsgebiet der Friesoy-ther Wasseracht und Aufnahme in das Verbandsgebiet der Ammerländer Wasseracht
Die Gemeinde Barßel hat das Baugebiet Barßel-Neuland, Brinkstraße (Bebauungsplan Nr. 101), erschlossen. Um das Niederschlagswasser aus diesem Baugebiet abzuführen, sieht die Entwässerungsplanung vor, die Flächen des Baugebietes an das Entwässerungssystem der Ammerländer Wasseracht, die in ihrem Verbandsgebiet die Aufgaben eines Unterhaltungs- sowie eines Wasser- und Bodenverbandes wahrnimmt, anzuschließen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Lage der Grundstücke einer Karte entnommen werden kann, die auf den nachstehenden Internetseiten der beiden Wasserachten veröffentlicht ist:
www.ammlerlaender-wasseracht.de (Rubrik: Moin, Bekanntmachungen)
www.friesoyther-wasseracht.de (Startseite)
Die Wasserzüge der Friesoyther Wasseracht verfügen ohne einen kostenaufwendigen Ausbau in diesem Bereich des Verbandsgebietes nicht über die erforderliche Kapazität, um das Niederschlagswasser aus dem Baugebiet aufzunehmen. Zudem wäre der Ausbau mit einem Eingriff in den Naturhaushalt verbunden. In hydrologischer, naturschutzfachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist es somit notwendig, die betroffenen Grundstücke über die vorhandenen Wasserzüge der Ammerländer Wasseracht zu entwässern, die dafür in diesem Bereich ausreichend ausgebaut sind.
Die geänderten Entwässerungsverhältnisse führen dazu, dass die betroffenen Grundstücke aus dem Unterhaltungsverband sowie aus dem Wasser- und Bodenverband Friesoyther Wasseracht als Mitgliedsflächen zu entlassen sind, da diese Flächen nicht mehr über die Anlagen des Verbandes entwässert werden. Damit werden sie zukünftig nicht mehr zu Verbandsbeiträgen der Friesoyther Wasseracht herangezogen. Die Entlassung ist in § 64 Nds. Wassergesetz i.V.m. §§ 24, 25 Wasserverbandsgesetz sowie in § 79 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz i.V.m. § 14 Wasserverbandsordnung geregelt.
Gleichzeitig werden die betroffenen Grundstücke in den Unterhaltungs- sowie Wasser- und Bodenverband Ammerländer Wasseracht als neue Mitgliedsflächen aufgenommen, da die Anlagen dieses Verbandes für die Entwässerung genutzt werden. Künftig wird die Ammerländer Wasseracht die von ihr festgesetzten Beiträge erheben. Die Aufnahme der Flächen ist in § 64 Nds. Wassergesetz i.V.m. §§ 23, 25 Wasserverbandsgesetz sowie in § 79 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz i.V.m. § 13 Wasserverbandsordnung geregelt.
Bevor über die geplante Entlassung bzw. Aufnahme der Grundstücke entschieden wird, sind die betroffenen Grundstückseigentümer/-innen anzuhören. Daher wird diesen bis zum 23.11.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit dieser gemeinsamen Bekanntmachung die gesetzlich vorgesehenen Anhörungen der Friesoyther Wasseracht, der Ammerländer Wasseracht sowie der Landkreise Ammerland und Cloppenburg durchgeführt werden. Eine Stellungnahme gegenüber einer dieser genannten Behörden reicht aus. Sie wird von der angeschriebenen Behörde auch allen übrigen Behörden übersandt.
Die Anschriften der Wasserachten lauten:
Ammerländer Wasseracht, An der Krömerei 6a, 26655 Westerstede
Friesoyther Wasseracht, Huntestraße 16, 26169 Friesoythe
16.07.2021 Wahlen 2021 Verbandsausschuss
Nach § 11 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Ammerländer Wasseracht vom 19.12.1995, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.12.2015 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland Nr. 2 vom 15.01.2016) endete die Amtszeit des Ausschusses am 31. März 2021. Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Amtszeit verlängert werden.
=> Bekanntmachung Wahl Ausschuss 2021
16.07.2021 Wahlen 2021 Gewässerschaubezirke, Schauobleute und Schaubeauftragte
Nach § 3 der Schauordnung der Ammerländer Wasseracht, i.d.F. vom 12.12.2007, endet die Amtszeit der Schaubeauftragten und der Schauobmänner am 31. März 2021. Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Amtszeit verlängert werden.
Nach § 7 der Satzung des Verbandes vom 19.12.1995, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16.12.2015 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland Nr. 2 vom 15.01.2016), i.V. mit der Schauordnung sind vom Verbandsausschuss für Schaubezirke Schaubeauftragte und jeweils aus deren Mitte Schauobmänner zu wählen.
Die Verbandsmitglieder in den Schaubezirken haben Vorschlagsrecht für die zu wählenden Schaubeauftragten und Schauobmänner.