Rund um den Beitrag

Häufig gestellte Fragen

Warum bin ich Mitglied der Ammerländer Wasseracht?

Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück im Verbandsgebiet der Ammerländer Wasseracht besitzt, ist zwangsläufig Mitglied. Es handelt sich um eine so genannte dingliche Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Flurstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.

Muss ich den Beitrag zahlen, obwohl ich mein Grundstück verkauft habe?

Grundsätzlich ist derjenige beitragspflichtig, der zum Stichtag 01.01. eines Jahres grundbuchlich eingetragener Eigentümer war. Also auch, wenn das Grundstück bereits im Februar des Jahres verkauft wurde, besteht die Beitragspflicht für das betreffende Jahr fort.

Warum wird der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet, wenn es mehrere Eigentümer gibt?

Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied. Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner).
In so einem Fall müssten Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinandersetzen.

Mein Grundstück liegt nicht unmittelbar an einem Gewässer! Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?

Bei dem zu zahlenden Beitrag handelt es sich um einen sog. „Solidarbeitrag“. Daher ist der Beitrag unabhängig von einer Lage an Gewässern zu zahlen.

Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?

Mit den Mitgliedsbeiträgen wird die Unterhaltung der Verbandsgewässer finanziert. Dies ist zwingend erforderlich, denn das Niederschlagswasser muss abgeleitet werden. Die Ammerländer Wasseracht erwirtschaftet hierbei keine Gewinne. Der Beitrag kommt durch die Maßnahmen direkt der Allgemeinheit zu Gute.

Was sind Erschwernisbeiträge?

Je nach Kennung/ Nutzungsart des Katasters kann es zu einer Berechnung von Erschwernisbeiträgen kommen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und können von der Ammerländer Wasseracht nicht beeinflusst werden. Erschwernisbeiträge  müssen zusätzlich zum normalen Beitrag bezahlt werden.
Insbesondere bei so genannten „versiegelten Grundstücken“ kann es zur Berechnung von Erschwernisbeiträgen kommen. Durch die Verdichtung der Erdoberfläche kann hier das Wasser nicht normal abfließen, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist.

 

Beitragserhebung

Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unterhaltungsverbandes Ammerländer Wasseracht werden von den Eigentümern der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke Beiträge erhoben.

Mit der Eintragung im Grundbuch sind Grundstücksbesitzer gesetzliches Mitglied bei einem Wasser- und Bodenverband und somit als Eigentümer zahlungspflichtig.
Mieter, Pächter o. ä. erhalten keinen Beitragsbescheid.

Für Beiträge zur Ammerländer Wasseracht, die öffentliche Abgaben darstellen, werden zur Beitragsberechnung die Daten der zuständigen Katasterämter
zugrunde gelegt (Katasterstand: 01.01. eines jeden Jahres). Eine Änderung im laufenden Rechnungsjahr kann daher erst ab dem 01.01. des Folgerechnungsjahres berücksichtigt werden.

Als Beitragsmaßstab gilt die Flächengröße unabhängig von Lage, Zustand oder Ertragswert des Grundstückes (Flächenmaßstab) und die Kennung/Nutzungsart des Grundstücks. Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke.

Normaler Flächenbeitrag

Für die Bemessung der Verbandsbeiträge hat sich der niedersächsische Gesetzgeber für den Flächenmaßstab entschieden. Er ist dabei von der Überlegung ausgegangen, dass die Niederschläge unabhängig von der Bodenbeschaffenheit und dem Kulturzustand gleichmäßig auf die Grundstücke niedergehen. Diese Niederschläge müssen durch ein leistungsfähiges, überörtliches Gewässernetz abgeführt werden.
Jedes Grundstück wird daher mit einem einheitlichen Hektarsatz veranlagt. Dieser wird ab 2008 nicht mehr je angefangenen halben Hektar gehoben, sondern flächengenau berechnet. Der Ausschuss der Ammerländer Wasseracht hat den Hektarsatz auf einheitlich 18,50 €/Hektar festgesetzt.

Mindestbeitrag

Ein Mindestbeitrag ist von Grundstückseigentümern zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des normalen Flächenbeitrages nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch das Mitglied verursachten Verwaltungskosten abdeckte. Dies trifft in der Regel auf Grundstücke mit einer Fläche kleiner ca. 2.000 m² zu. Das Grundstück erfährt durch die Verbandsaufgabe jedoch einen hohen Vorteil, z.B. Entwässerung.
Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) sieht in diesen Fällen daher einen Mindestbeitrag in gleicher Höhe wie den normalen Flächenbeitrag (Hektarsatz) vor. Dies bedeutet für die Mindestbeitragszahler einen Beitragssatz in Höhe von 18,50 €/Jahr.

Erschwernisbeitrag

Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dadurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei teilversiegelten Grundstücken der Fall, weil durch die Versiegelung der Erdoberfläche das Wasser nicht mehr versickern und verdunsten kann, wie es z.B. bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Waldflächen möglich ist. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen führen das Oberflächenwasser schneller ab und verschärfen den Abfluss in den Gewässern.
Die Erschwernisbeiträge werden nach genauer Vorgabe des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) anhand einer Tabelle (Anlage 5 zu § 64 Absatz 1 NWG) erhoben, die Nutzungsarten und Versiegelungsgrade der Grundstücke enthält. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrags an den Grad der Versiegelung geknüpft und wird als zusätzlicher Hektarsatz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt. Ein einfacher Hektarsatz wird hinzugerechnet für leicht versiegelte Grundstücke (z. B. Sportflächen).
Der 2,5 – fache Hektarsatz wird für mitteldicht versiegelte Grundstücke (z. B. Straßen) hinzugerechnet.
Der 4 – fache Hektarsatz ist für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) zum normalen Hektarsatz als Beitrag zu zahlen.
Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele
Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise
über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen.

Die Vorgaben im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband hat keinen Einfluss auf Erschwernisbeiträge; ihm ist auch kein Ermessen bei der Beitragsberechnung eingeräumt. Die Zahlungspflicht und Höhe des Erschwernisbeitrages folgt direkt aus den Vorgaben des Niedersächsischen Wassergesetzes.

 

Die aktuellen Beitragssätze gelten wie folgt:

· Mindestbeitrag 18,50 EUR
· Flächenbeitrag (Hektarsatz) 18,50 EUR

 

Rechenbeispiele:

  1. Beispiel:

Ausgangssituation:

Sie sind Eigentümer eines oder mehrerer bebauter Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 4.000 m² (0,4 ha). Die gesamte Fläche ist im Kataster mit der Nutzungsart „41001 Wohnbaufläche“ klassifiziert. Für die Nutzungsart ist lt. Anlage 5 zu § 64 Absatz 1 NWG ein vierfacher Erschwernisbeitrag zu zahlen.

Berechnung:

Zunächst ist für Ihr Grundstück der normale Entwässerungsbeitrag zu berechnen:

0,4000 ha x 18,50 € = 7,40 €

Hinzu kommt der Erschwernisbeitrag in vierfacher Höhe des Hektar-Beitrages:

0,4000 ha x (18,50 € x 4) = 29,60 €

Somit ist für dieses Grundstück ein Beitrag in Höhe von 37,00 €

(Entwässerungsbeitrag 7,40 € + Erschwernisbeitrag 29,60 €) zu zahlen.

 

  1. Beispiel:

Ausgangssituation:

Sie sind Eigentümer eines bebauten Wohnbaugrundstück mit einer Größe von 999 m² (0,0999 ha). Die gesamte Fläche ist im Kataster mit der Nutzungsart „41001 Wohnbaufläche“ klassifiziert. Für die Nutzungsart ist lt. Anlage 5 zu § 64 Absatz 1 NWG ein vierfacher Erschwernisbeitrag zu zahlen.

Berechnung:

0,0999 ha x 18,50 € =   1,85 €

0,0999 ha x (18,50 € x 4) =   7,39 €

Summe: 9,24 €

Die Summe ist kleiner als der Mindestbeitrag. Es ist daher der Mindestbeitrag in Höhe von 18,50 €/Jahr zu zahlen

 

  1. Beispiel:

Ausgangssituation:

Sie sind Eigentümer eines unbebauten Grünlandgrundstücks mit einer Größe von 1.999 m² (0,1999 ha). Die gesamte Fläche ist im Kataster mit der Nutzungsart „43001 Grünland“ klassifiziert. Für die Nutzungsart ist kein Erschwernisbeitrag zu zahlen.

Berechnung:

0,1999 ha x 18,50 € = 3,70 €

Die Summe ist kleiner als der Mindestbeitrag. Es ist daher der Mindestbeitrag in Höhe von 18,50 €/Jahr zu zahlen

 

  1. Beispiel:

Ausgangssituation:

Sie sind Eigentümer einer unbebauten landwirtschaftlich genutzten Fläche mit einer Größe von 10.999 m² (1,0999 ha). Die gesamte Fläche ist im Kataster mit der Nutzungsart „Grünland “ klassifiziert. Für die Nutzungsart ist kein Erschwernisbeitrag zu zahlen.

Berechnung:

1,0999 ha x 18,50 € = 20,35 €. Die Summe ist größer als der Mindestbeitrag.

Zu zahlender Beitrag: 20,35 €

 

  1. Beispiel:

Ausgangssituation:
Sie sind Eigentümer einer Gesamtfläche von 17,50 ha. Diese Fläche enthält
folgende Nutzungsarten bzw. Klassifizierungen:

– Ackerland 10,80 ha
– Grünland  2,50 ha
– Baumschule  1,00 ha
– Wegeflächen  1,20 ha
– Gebäude- und Freifläche Land und Forstwirtschaft  1,50 ha
– Wohnbaufläche  0,50 ha
Berechnung:
   17,5000 ha x 18,50 € 323,75 €
   1,0000 ha x 18,50 € (1-fache Erschwernis) 18,50 €
   1,2000 ha x (18,50 € x 2,5) (2,5-fache Erschwernis) 55,50 €
   2,0000 ha x (18,50 € x 4,0) (4-fache Erschwernis) 148,00 €
Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf: 545,75 €

Für die Acker-und Grünlandflächen ist kein Erschwernisbeitrag zu zahlen. (Anmerkung: wenn Flächen genannt werden, dann abschließend, z.B. auch Waldflächen etc., ansonsten Hinweis streichen)