Ihren Ursprung hat die Wasserregulierung bereits Mitte des letzten Jahrhunderts: 1855 wurde für die im Schutz der Hauptdeiche liegenden Niederungsgebiete eine Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg erlassen. 1868 unterschrieb der Großherzog Nikolaus Friedrich von Oldenburg ein Gesetz zur Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg. Die öffentlichen Wasserzüge kamen in das Eigentum der Gemeinden. Die Instandsetzung, Unterhaltung und Benutzung der Wasserzüge wurde durch dieses Gesetz geregelt.
Nach Umwandlung des Großherzogtums zum Freistaat Oldenburg im Jahre 1918 wollte die Oldenburgische Staatsregierung das Wasserrecht neu ordnen. Anstelle der Gemeinden sollten Genossenschaften Träger der Wasserwirtschaft werden. Es entstand das „Gesetz für den Landesteil Oldenburg betreffend der Bildung von Geestwassergenossenschaften“ vom 09.08.1922.
Die bis dahin bestehenden Rechte und Pflichten gingen auf die Wasserachten über. Mit diesem Gesetz wurden Voraussetzungen geschaffen, die teilweise rückständigen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse auf der Geest ohne Rücksicht auf Gemeinde bzw. Amtsgrenzen zu ordnen. Es konnten jetzt umfassende wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Am 01.10.1922 fand dann der Rechtsübergang des Gewässereigentums von den Gemeinden auf die Wasserachten statt. 19 Wasserachten übernahmen anstelle der Gemeinden die wasserwirtschaftlichen Aufgaben in den jeweiligen Niederschlagsgebieten. Dies ist auch die „Geburtsstunde“ der Ammerländer Wasseracht.
Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) brachte 1960 große Veränderungen und übernahm vieles aus der früheren Oldenburgischen Wassergesetzgebung, so unter anderem das Eigentumsrecht und die Unterhaltungspflicht der öffentlichen Verbandsgewässer. Es vereinheitlichte auch das bisher in den verschiedenen Landesteilen Niedersachsens geltende Wasserrecht.
Nach den danach erlassenen Umgestaltungsverfügungen entstanden viele Unterhaltungs- und Ausbauverbände. So veränderte sich die Anzahl der ursprünglichen Wasserachten.